c) Als weiteres Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer als Auflage, dass die Oberfläche des Sektionaltors in Holzoptik zu verkleiden ist. Es ist nicht klar, ob und wie eine Verkleidung mit Holzbrettern vorliegend realisierbar wäre. Furnierplatten oder eine aufgeklebte Fotofolie in Holzoptik wären reine Kosmetik und auch leicht als solche erkennbar. Eine Beschichtung der Oberfläche würde den ästhetischen Anforderungen im Ortsbildschutzgebiet nicht genügen. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht nur die 18 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)