a) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG18). Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. In solchen Fällen können mit der Anordnung von Nebenbestimmungen die gesetzwidrigen Auswirkungen verhindert werden. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.19