Zur Beurteilung von Vorhaben im Ortsbildschutzperimeter zieht die Gemeinde eine Fachinstanz wie den Berner Heimatschutz oder die kantonale Denkmalpflege bei (Abs. 4). Der Gemeinde kommt nicht nur beim Erlass von eigenen Ästhetiknormen, sondern auch bei deren Auslegung Autonomie zu, welche die Rechtsmittelbehörden grundsätzlich respektieren. Beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, dürfen die kantonalen Instanzen das Ermessen der Gemeinde nicht durch ihr eigenes ersetzen.15