Nach Art. 24 GBR bezweckt der Ortsbildschutz das Erhalten, Pflegen und Weiterentwickeln der historisch und kulturell wertvollen Siedlungsteile, Bausubstanzen und Freiräume und das massvolle und überlegte Einpassen von neuen, zeitgemässen Elementen (Abs. 1). Veränderungen sowie neue Bauten und Anlagen müssen sich ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. An die Gestaltung werden strengere Anforderungen gestellt (Abs. 3). Zur Beurteilung von Vorhaben im Ortsbildschutzperimeter zieht die Gemeinde eine Fachinstanz wie den Berner Heimatschutz oder die kantonale Denkmalpflege bei (Abs. 4).