a) Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BauG eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und daher eigenständige Bedeutung haben.13 Nach dem allgemeinen Ästhetikgrundsatz von Art. 23 GBR14 müssen Bauten und Anlagen für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung eine gute Eigen- und Gesamtwirkung ergeben. Strengere Anforderungen gelten im Ortsbildschutzgebiet, in dem sich das Bauernhaus des Beschwerdeführers befindet. Dabei ist unerheblich, dass das Gebäude nicht als Baudenkmal im Sinne von Art. 10a BauG inventarisiert ist.