c) Nach der Praxis kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren "geheilt" werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.11 Vorliegend handelt es sich nur um eine leichte Gehörsverletzung, da der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme am Augenschein über dessen Inhalt informiert war. Im Verfahren vor der BVE wurde ihm die Aktennotiz der Begehung als Teil der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Gemeinde zugestellt (Doppel der Register "Vorakten" und "Beilagen"). Damit ist die Gehörsverletzung geheilt.