b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV6), zu dem das Akteneinsichtsrecht sowie das Äusserungsrecht gehören (Art. 21 bis 24 VRPG7), und aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) ergibt sich für die Behörde die Aktenführungspflicht.8 Vorliegend hat die Gemeinde dem Begehren des Beschwerdeführers um einen Augenschein entsprochen. Die gemeinsame Begehung war daher eine Beweismassnahme im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens, an der die Gemeindevertreter in ihrer amtlichen Funktion teilnahmen. Über den Augenschein musste deshalb ein Protokoll erstellt werden (Art. 19 VRPG i.V.m. Art. 182 ZPO9),10 was vorliegend auch geschah.