a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Gemeinde für den Augenschein kein Protokoll erstellt habe. Er sei durch den Erlass der Verfügung überrascht worden und habe sich weder zum Beweisergebnis äussern, noch Eventualanträge stellen können. Die Gemeinde macht geltend, die Begehung sei auf Veranlassung des Anwalts des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Sie habe daher nur eine interne Aktennotiz verfasst. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 16. Februar 2015 Gelegenheit gegeben worden, sich eingehend zur Sache zu äussern. 3 Randziffer 27 der Beschwerde