In der Sache verlangt er nicht die Klärung einer Rechtslage, sondern lediglich eine Bestätigung, dass die nicht angefochtenen Teile der vorinstanzlichen Verfügung rechtskräftig seien. Der Beschwerdeführer hat einzig den Bauabschlag und die Wiederherstellungsmassnahme für das Scheunentor angefochten und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt. Ziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung betrifft nur die Rechtsmittelbelehrung und Ziffer 7 die Eröffnung der Verfügung als eingeschriebene Postsendung. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.5 2. Rechtliches Gehör