Scheunentor beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass Ziffer 1 (soweit nicht das Tennstor betreffend) sowie Ziffer 6 und 7 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien. In der Beschwerdeschrift beantragt er ausserdem die Feststellung, dass der in Ziffer 2 verfügte Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (abgesehen vom Scheunentor) rechtskräftig sei.3