Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an (Ziffer 4) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Baubewilligungs- und Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'405.90 (Ziffer 5). Ziffer 6 enthält die Rechtsmittelbelehrung und Ziffer 7 die Eröffnung. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 1 (soweit das Tennstor betreffend), Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2015 (…) aufzuheben.