Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung einer privaten Quelle. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, private Quellrechte seien im Baubewilligungsverfahren nicht beachtlich. Laut Grundbuch lastet auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Wasseranschlussrecht zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, dafür zu sorgen, dass das Wasseranschlussrecht im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen genutzt wird. Für Streitigkeiten über das Wasseranschlussrecht hat er sich an das Zivilgericht zu wenden. 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)