b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bau und der Betrieb des Schwimmbeckens würden zu übermässigen Lärmimmissionen führen. Weder der Bau noch der Betrieb eines privaten Schwimmbeckens im Garten eines Einfamilienhauses führen zu Lärm, der im Sinne von Art. 24 BauG und oder Art. 11 ff. USG5 störend ist. Solcher Lärm gehört zum normalen Lärm, der in einer Wohnzone hinzunehmen ist. Lärmrechtlich handelt es sich um einen Bagatellfall. Hier kommt dazu, dass das Schwimmbecken oberhalb des Hauses des Beschwerdeführers zu stehen kommt und gut 20 m davon entfernt ist. Weitere Abklärungen oder Massnahmen gestützt auf Art.