keinem Wort. Das Haus des Beschwerdeführers liegt oberhalb der A.________strasse. Eine kleine Privatstrasse führt von der A.________strasse zum Haus des Beschwerdeführers und zum oberhalb liegenden Haus des Beschwerdegegners. Der Bau des Schwimmbeckens wird zu geringfügigem Baustellenverkehr führen. Solcher Baustellenverkehr gehört zu den normalen Einwirkungen in einer Bauzone und muss hingenommen werden. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat, geht es hier um ein privates Schwimmbecken in einer Wohnzone.