a) Der Beschwerdeführer rügt, der Bau und der Betrieb des Schwimmbeckens würden zu mehr Durchgangsverkehr führen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es handle sich um ein privates Schwimmbecken. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses zu mehr Durchgangsverkehr führen solle. Der Beschwerdeführer widerlegt diese Argumentation mit 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4 mit Hinweisen. 4