c) Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn sie eine genügende Begründung enthält (Art. 67 i.V. mit Art. 32 VRPG3). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden an die Begründung einer Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss sich aber mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Eine blosse Wiederholung von früheren Eingaben genügt nicht.4 Die Beschwerde wiederholt fast wörtlich die Einsprache. Sie geht nicht auf die Argumente im angefochtenen Entscheid ein. Es ist fraglich, ob darauf eingetreten werden kann. Die Frage kann aber offen bleiben, weil die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen ist. 2. Hangstabilität