2. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2015 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 1. Mai 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz. Er macht geltend, das Bauvorhaben würde bewirken, dass der Hang zu seinem Grundstück noch stärker abrutsche, wodurch Personen und Sachen auf seinem Grundstück gefährdet würden. Durch den Bau und den Betrieb des Schwimmbades entstünden zudem übermässige Lärmimmissionen und mehr Durchgangsverkehr.