Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht Parteikosten im Umfang von Fr. 4'963.95 geltend (Honorar Fr. 4'541.65, Auslagen Fr. 54.60, Mehrwertsteuer Fr. 367.70). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 4'963.95 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 28. April 2015 wird bestätigt.