c) Der Beschwerdegegner beantragt den Zuspruch eines Parteikostenersatzes. Als Bauherr sei er wie eine Privatperson betroffen, obwohl öffentliche Interessen auf dem Spiel stünden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben Organe der Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Gemeindeorgan als Partei im engeren Sinne auftritt, insbesondere wenn es um ein gemeindeeigenes Vorhaben geht. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdegegner hat daher Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG).