Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts der eher grosszügigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kinderlärm21 darf daher davon ausgegangen werden, dass sich die von der Schule ausgehenden Immissionen definitionsgemäss innerhalb des Toleranzbereichs bewegen. Ein entsprechender Nachweis erübrigt sich damit. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung einschliesslich der beantragten Ausnahmen gewährt wird, ist zu bestätigen.