c) Art. 36 Abs. 2 GBR regelt für die ZöN B explizit, dass die Lärmschutzempfindlichkeitsstufe II gilt. Nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV20 ist die Empfindlichkeitsstufe II denjenigen Zonen zuzuordnen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Für Kinderlärm nennt die Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte. Die projektierte Baute befindet sich in einer eigens für die Schulnutzung ausgeschiedenen Zone. Auf dem Baugrundstück wurde bereits bisher eine Schule betrieben.