Nutzung müssten geduldet werden. Der Beschwerdegegner weist zudem darauf hin, dass das projektierte Schulhaus weiter vom Grundstück der Beschwerdeführenden entfernt ist als das bestehende Schulhaus. Die Lärmbelastung nehme also eher ab. Die Erschliessung des neuen Gebäudes erfolge nicht entlang des Grundstückes der Beschwerdeführenden.