a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass in der ZöN die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II gilt. Sie rügen, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sei nicht überprüft worden. b) Die Vorinstanz erachtete die Einholung eines Lärmschutznachweises als nicht notwendig. Das Bauvorhaben sei zonenkonform; Einwirkungen aus zonenkonformer 18 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 19 Vgl. Vorakten, pag. 2. 17