b) Die notwendige Anzahl Parkplätze richtet sich nach den Vorschriften von Art. 17 f. BauG und 49 ff. BauV18. Bei einer Geschossfläche von 444 m2 gemäss Baugesuch19 errechnet sich aus der für Schulen geltenden Formel nach Art. 52 Abs. 1 BauV ein Bedarf von zwischen 0 und 8 Parkplätzen. Somit ist erwiesen – und auch unbestritten – dass die vorgesehenen vier Parkplätze innerhalb der gesetzlichen Bandbreite liegen. Gemäss Art. 50 BauV legt die Bauherrschaft innerhalb dieser Bandbreite die Anzahl fest. Demnach fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um den Beschwerdegegner zur Erstellung einer grösseren Anzahl Parkplätze zu verpflichten. 7. Lärm