j) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gewichtige öffentliche Interessen für die Bewilligung des Bauvorhabens sprechen. Darin sind besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG zu erblicken. Die entgegenstehenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen wiegen im Vergleich weniger schwer. Demnach ist die Bewilligung von Ausnahmen von den anwendbaren Gestaltungsvorschriften einschliesslich der Dachform und der Gebäudemasse gerechtfertigt. 6. Parkplätze