Ob die projektierte Baute einen Wertverlust der Grundstücke der Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte, erscheint zumindest fraglich. Das Vorhandensein einer Schulinfrastruktur, die den qualitativen und sicherheitsbezogenen Erwartungen von Zuzüglern genügt, kann den Marktwert eines Grundstücks auch steigern. Soweit ein Wertverlust einträte, könnte er im Lastenausgleichsverfahren ausgeglichen werden; die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bliebe gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG dennoch möglich.