Die Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz des Ortsbildes wurde bereits einlässlich behandelt und es wurde dargelegt, dass das Interesse der Bauherrschaft und der Öffentlichkeit an einem geordneten und qualitätvollen Schulbetrieb und an der Sicherheit der Schüler dieses im vorliegenden Fall überwiegt. Entsprechendes gilt für das private Interesse der Nachbarn an einer intakten Aussicht auf das Orts- und Landschaftsbild. Ob die projektierte Baute einen Wertverlust der Grundstücke der Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte, erscheint zumindest fraglich.