i) Wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprechen, so sind diese abzuwägen gegen die Interessen der Bauherrschaft sowie gegen öffentliche Interessen, die für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprechen.17 Die Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz des Ortsbildes wurde bereits einlässlich behandelt und es wurde dargelegt, dass das Interesse der Bauherrschaft und der Öffentlichkeit an einem geordneten und qualitätvollen Schulbetrieb und an der Sicherheit der Schüler dieses im vorliegenden Fall überwiegt.