Die Mindestgrösse der Klassenzimmer ist durch die kantonale Bildungsgesetzgebung vorgegeben; die Wahl der aus Standardmodulen zusammengesetzten Bauweise entspricht nach dem Gesagten berechtigten, über reine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen hinausgehenden öffentlichen Interessen. Angesichts der Geringfügigkeit der Abweichung erscheint die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch hinsichtlich der Gebäudemasse als gerechtfertigt.