Hinsichtlich der Gebäudemasse sind die Abweichungen vom vorgeschriebenen Mass (2.99 m in der Länge und 2.47 m in der Breite, bei einer zulässigen Länge von 30 m und einer zulässigen Breite von 14 m) eher gering. Die Geringfügigkeit einer Abweichung stellt an sich keinen Ausnahmegrund dar. Sie kann aber dazu führen, dass an den Ausnahmegrund weniger hohe Anforderungen gestellt werden.13 Der Beschwerdegegner begründet die Abweichung bzw. das Gesuch um eine entsprechende Ausnahmebewilligung damit, dass die Schulzimmer einer Normgrösse von 64 m2 genügen müssten;14 für den Kindergarten gilt eine Minimalgrösse von 75 m2.15 Nach 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5.