Ästhetischen Schutzvorschriften ist generell grosse Bedeutung beizumessen; Ausnahmen sind nur mit Zurückhaltung zu gewähren und setzen entsprechend gewichtige Gründe voraus.12 Reine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen vermögen eine Ausnahme von ästhetischen Schutzvorschriften grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.