erübrige, kann angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an Bildung und an Sicherheit nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner darlegt, ist unter den gegebenen Verhältnissen weder der bisherige Zustand sinnvoll weiterzuführen noch eine Alternativlösung zu einem zentralisierten Schulstandort in einer der drei zusammengeschlossenen Gemeinden ersichtlich.