f) Demnach wurde die Zentralisierung der Schule beschlossen, um einen geordneten und qualitativ guten Unterricht gemäss den kantonalen Bildungsvorschriften zu gewährleisten. Hinzu kommen Sicherheitsaspekte; die Betreuung der Schulkinder soll auch bei unvorhergesehenen Ereignissen gewährleistet sein. Der Beschwerdegegner legt überzeugend dar, dass die bisherige Situation unbefriedigend ist und mit einer Zentralisierung des Schulstandorts markant verbessert würde. Auf die diesbezüglich beantragte Sachverständigen- bzw. Zeugeneinvernahme kann verzichtet werden.