Auf Ersuchen der BVE äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 zu dem Umstand, dass gemäss Begründung des angefochtenen Entscheids entscheidend sei, dass es sich um eine befristete Lösung handle, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids jedoch keine Befristung der Ausnahmebewilligung bzw. der Gesamtbaubewilligung enthalte. Die Vorinstanz führte dazu aus, ihres Erachtens könne im vorliegenden Fall keine explizite Befristung verfügt werden.