d) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei unbestritten, dass es sich bei dem geplanten Projekt um eine befristete Lösung handle, welche in den nächsten Jahren den Schulbetrieb sicherstelle und damit im öffentlichen Interesse sei. Aufgrund der ungewissen zukünftigen Entwicklung der Gemeinden komme für den Beschwerdegegner nur ein Raummodulbau in Frage; damit schaffe der Beschwerdegegner finanzierbare und flexible Strukturen.