Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden würden infolge der Verschandelung des Ortsbildes entwertet. Die Ausnahmebewilligung sei daher willkürlich erteilt worden. Die Gewährung unbegründeter Ausnahmen zu kommunalen Baubestimmungen verstosse zudem gegen die Gemeindeautonomie. b) Die Voraussetzungen der Bewilligung von Ausnahmen von Bauvorschriften sind kantonalrechtlich in Art. 26 BauG geregelt. Diese Bestimmung gilt für Ausnahmen von 10