Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe die gemäss Art. 26 BauG erforderliche Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen nicht vorgenommen. So habe sie nicht ausreichend gewürdigt, dass die Überschreitung der zulässigen Gebäudemasse das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige. Der Containerbau wäre aus weiter Distanz sichtbar und würde das gesamte Ortsbild verunstalten. Zudem sprächen wesentliche nachbarliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung: Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden würden infolge der Verschandelung des Ortsbildes entwertet.