26 Abs. 4 GBR fehle. Die Bauherrschaft vermöge auch nicht darzutun, warum es ihr unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben hinsichtlich Raum- respektive Klassenzimmergrösse nicht möglich sei, ihr Bauprojekt unter Einhaltung der baurechtlichen Gebäudemasse zu konzipieren.