Zum einen sei die Befristung eines Verstosses gegen die Bauvorschriften kein Ausnahmegrund. Zum andern enthalte die Baubewilligung keine Befristung und es sei davon auszugehen, dass sich der Bau zum Dauerprovisorium entwickle. Ohnehin überzeugten auch die dargelegten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht, da mit der Zentralisierung bestehende Schulhäuser geschlossen und dafür die projektierte Baute neu erstellt würden, obwohl die Schülerzahl abnehme. Eine Ausnahmebewilligung für ein Flachdach dürfe nicht gewährt werden, weil der Nachweis der Einordnung in das Ortsbild gemäss Art. 26 Abs. 4 GBR fehle.