a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gegeben seien. Sie habe nicht dargelegt, welche besonderen Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigten. Dem Berner Heimatschutz komme nicht die Kompetenz zu, gestützt auf Praktikabilitäts- und Kostenoptimierungsgründe die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zu empfehlen. Dass es sich bei dem projektierten Bau angeblich um eine befristete Lösung handle, vermöge die Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen. Zum einen sei die Befristung eines Verstosses gegen die Bauvorschriften kein Ausnahmegrund.