c) Nach Art. 37 GBR darf demnach der projektierte Bau maximal 30 m lang und 14 m breit sein. Gemäss den Plänen8 ist der projektierte Bau nordseitig 32.99 m lang; die südseitige Längsfassade ist aufgrund der unregelmässigen Form 9 m kürzer. In der Breite misst der Bau maximal 16.47 m. Daraus ergeben sich die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellten Überschreitungen der zulässigen Masse. Die Bewilligung des Bauvorhabens setzt demnach eine entsprechende Ausnahmebewilligung voraus. 8 Situationsplan im Massstab 1:500 vom 24. November 2014 sowie Situationsplan im Massstab 1:200 vom