Art. 36 Abs. 2 GBR verweist für Ergänzungs- und Anbauten in der ZöN B hinsichtlich der "Grundzüge der Überbauung und Gestaltung" auf die Bestimmungen der Dorfzone. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Verweisung auf die allgemeinen gestalterischen Bestimmungen nach Art. 33 GBR beschränkt sein sollte, denn sie bezieht sich generell auf die "Bestimmungen der Dorfzone". Zu diesen gehören auch die Vorschriften über die zulässigen Gebäudemasse nach Art. 37 GBR. In der ZöN B sind demnach die in Art. 37 GBR für die Dorfzone vorgeschriebenen Masse zu beachten.