Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass Art. 37 GBR (anders als Art. 36 Abs. 2 GBR) keine Verweisung enthält, wonach für die ZöN B die Bestimmungen der Dorfzone anwendbar wären. Es sei deshalb fraglich, ob hinsichtlich der Gebäudelänge und -breite überhaupt eine Ausnahmebewilligung notwendig sei. Im Baugesuchsverfahren sei jedoch um eine entsprechende Ausnahmebewilligung ersucht worden und die Vorinstanz gehe davon aus, dass eine solche erforderlich sei.