Nach Ansicht der Gemeinde sind nicht die Vorschriften zur Dorfzone, sondern diejenigen zur ZöN anzuwenden, mit der Konsequenz, dass für Gebäudelänge und -breite keine Maximalvorschriften gelten. Die Gemeinde begründet dies damit, dass keine Ergänzungsoder Anbaute im Sinne von Art. 36 Abs. 2 GBR vorliege. Dies wurde jedoch oben (Ziff. 2c) bereits widerlegt.