b) Die zulässigen Gebäudemasse sind in Art. 37 GBR geregelt. Für die Wohnzonen W1 und W2 sowie die Dorfzone D sind der kleine und der grosse Grenzabstand, die Gebäudehöhe, die Geschossziffer, die Gebäudelänge, die Gebäudetiefe, die Ausnützungsziffer sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe geregelt. Dagegen werden für die ZöN lediglich Vorgaben für den kleinen Grenzabstand sowie für die Gebäudehöhe gemacht. 7 Art. 27 Abs. 1 BauG. 8