a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass das Bauvorhaben die maximal zulässigen Gebäudemasse gemäss Art. 37 GBR überschreite. Auch die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die maximalen Gebäudemasse nicht eingehalten würden: Die zulässige Gebäudelänge werde um 2.99 m und die zulässige Breite um 2.47 m überschritten.