Der Berner Heimatschutz empfiehlt in seinem Bericht vom 25. November 2014 die Gewährung der beantragten Ausnahmebewilligungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist diese Empfehlung nicht als Nachweis gemäss Art. 26 Abs. 4 GBR zu werten. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen nicht, weshalb u.a. für die Abweichung in der Dachform die beantragte Ausnahmebewilligung zu prüfen sei. Die Kompetenz zum Entscheid über die Ausnahme ist bei der Baubewilligungsbehörde7, nicht bei der begutachtenden Fachbehörde; es gelten die Anforderungen von Art. 26 BauG. Darauf wird unten (Ziff. 5) eingegangen. 4. Gebäudemasse