Beurteilung als massgeblich erachtet wird und das Urteil demnach spezifisch für das Flachdach gleich ausfallen würde wie für das Bauvorhaben als Ganzes. Daher erübrigt es sich, ein separates Gutachten nach Art. 26 Abs. 4 GBR einzuholen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Flachdachkonstruktion nach Art. 26 Abs. 4 GBR nicht gegeben sind.