a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte die Baubewilligung auch deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil eine Konstruktion mit Flachdach vorgesehen sei. Nach Art. 26 Abs. 4 GBR seien Flachdächer bei Hauptgebäuden nur zulässig, wenn die Einfügung ins Ortsbild mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen werden könne. Daran mangle es; nach dem Bericht des Berner Heimatschutzes könne der geforderte Nachweis gerade nicht erbracht werden.