Elemente wie Rahmen, Füllungen, Dachkränze oder Befensterungselemente untermauerten diese Erscheinung. Damit erfülle das Projekt die Gestaltungsbestimmungen der Dorfzone nicht.6 Diese Ausführungen des Berner Heimatschutzes sind unbestritten. Entsprechend ist auch im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Projekt die anwendbaren gestalterischen Vorschriften nicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, richtet sich nach den kantonalen Bauvorschriften. Darauf wird unten (Ziff. 5) eingegangen. 3. Flachdach